Änderung § 80a Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 02.07.2009

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§ 80a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2009 geltenden Fassung
§ 80a n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 2128
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit


vorherige Änderung

 


(1) 1 Ein beim Bundestag eingerichteter oder angesiedelter Redaktionsstab soll auf Beschluss des federführenden Ausschusses einen Gesetzentwurf auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prüfen und bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss richten. 2 Der federführende Ausschuss kann den Redaktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungsverfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. 3 Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungsanträgen, deren Annahme zu erwarten ist.

(2) Darüber hinaus bietet der Redaktionsstab auch sonstige sprachliche Beratung an.

 



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