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Synopse aller Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages am 24.10.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Oktober 2017 durch Bekanntmachung der GO-BTÄndB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GO-BT.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch B. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 534 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer § 1 Konstituierung § 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter § 3 Wahl der Schriftführer II. Wahl des Bundeskanzlers § 4 Wahl des Bundeskanzlers III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat § 5 Präsidium § 6 Ältestenrat § 7 Aufgaben des Präsidenten § 8 Sitzungsvorstand § 9 Aufgaben der Schriftführer IV. Fraktionen § 10 Bildung der Fraktionen § 11 Reihenfolge der Fraktionen § 12 Stellenanteile der Fraktionen V. Die Mitglieder des Bundestages § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages § 14 Urlaub § 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft § 16 Akteneinsicht und -abgabe § 17 Geheimschutzordnung § 18 Verhaltensregeln VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen § 19 Sitzungen § 20 Tagesordnung § 21 Einberufung durch den Präsidenten § 22 Leitung der Sitzungen § 23 Eröffnung der Aussprache § 24 Verbindung der Beratung § 25 Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache § 26 Vertagung der Sitzung § 27 Worterteilung und Wortmeldung § 28 Reihenfolge der Redner § 29 Zur Geschäftsordnung § 30 Erklärung zur Aussprache § 31 Erklärung zur Abstimmung § 32 Erklärung außerhalb der Tagesordnung § 33 Die Rede § 34 Platz des Redners § 35 Rededauer § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung § 37 Ordnungsgeld § 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages § 39 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen § 40 Unterbrechung der Sitzung § 41 Weitere Ordnungsmaßnahmen § 42 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung § 43 Recht auf jederzeitiges Gehör § 44 Wiedereröffnung der Aussprache § 45 Feststellung der Beschlußfähigkeit Folgen der Beschlußunfähigkeit § 46 Fragestellung § 47 Teilung der Frage § 48 Abstimmungsregeln § 49 Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln § 50 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde § 51 Zählung der Stimmen § 52 Namentliche Abstimmung § 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung VII. Ausschüsse § 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse § 55 Einsetzung von Unterausschüssen § 56 Enquete-Kommission § 56a Technikfolgenanalysen § 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse § 58 Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters § 59 Rechte und Pflichten des Vorsitzenden § 60 Einberufung der Ausschußsitzungen § 61 Tagesordnung der Ausschüsse § 62 Aufgaben der Ausschüsse § 63 Federführender Ausschuß § 64 Verhandlungsgegenstände § 65 Berichterstatterbenennung § 66 Berichterstattung § 67 Beschlußfähigkeit im Ausschuß § 68 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung zu den Ausschußsitzungen § 69 Nichtöffentliche Ausschußsitzungen § 69a Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen § 70 Öffentliche Anhörungssitzungen § 71 Antragstellung im Ausschuß, Schluß der Aussprache § 72 Abstimmung außerhalb einer Sitzung § 73 Ausschußprotokolle § 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung VIII. Vorlagen und ihre Behandlung § 75 Vorlagen § 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages § 77 Behandlung der Vorlagen § 78 Beratungen § 79 Erste Beratung von Gesetzentwürfen § 80 Überweisung an einen Ausschuß § 80a Überprüfung von Gesetzentwürfen auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit § 81 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen § 82 Änderungsanträge und Zurückverweisung in zweiter Beratung § 83 Zusammenstellung der Änderungen § 84 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen § 85 Änderungsanträge und Zurückverweisung in dritter Beratung § 86 Schlußabstimmung § 87 Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes § 88 Behandlung von Entschließungsanträgen § 89 Einberufung des Vermittlungsausschusses § 90 Beratung von Beschlußempfehlungen des Vermittlungsausschusses § 91 Einspruch des Bundesrates § 92 Rechtsverordnungen § 93 Zuleitung und Überweisung von Unionsdokumenten § 93a Ausschussberatung von Unionsdokumenten § 93b Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union § 93c Subsidiaritätsrüge § 93d Subsidiaritätsklage § 94 Stabilitätsvorlagen § 95 Haushaltsvorlagen § 96 Finanzvorlagen § 96a Verfahren nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz § 97 Mißtrauensantrag gegen den Bundeskanzler § 98 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers § 99 Dringliche Gesetzentwürfe der Bundesregierung nach Artikel 81 des Grundgesetzes § 100 Große Anfragen § 101 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen § 102 Ablehnung der Beantwortung der Großen Anfragen § 103 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen § 104 Kleine Anfragen § 105 Fragen einzelner Mitglieder des Bundestages § 106 Aktuelle Stunde und Befragung der Bundesregierung § 107 Immunitätsangelegenheiten IX. Behandlung von Petitionen § 108 Zuständigkeit des Petitionsausschusses § 109 Überweisung der Petitionen § 110 Rechte des Petitionsausschusses § 111 Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses § 112 Beschlußempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses X. Der Wehrbeauftragte des Bundestages § 113 Wahl des Wehrbeauftragten § 114 Berichte des Wehrbeauftragten § 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages § 116 Plenarprotokolle § 117 Prüfung der Niederschrift durch den Redner § 118 Korrektur der Niederschrift § 119 Niederschrift von Zwischenrufen § 120 Beurkundung der Beschlüsse § 121 Einspruch gegen das Amtliche Protokoll § 122 Übersendung beschlossener Gesetze § 122a Elektronische Dokumente § 123 Fristberechnung § 124 Wahrung der Frist § 125 Unerledigte Gegenstände XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung § 126 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung | |
(Text alte Fassung) § 126a Besondere Anwendung von Minderheitsrechten in der 18. Wahlperiode | (Text neue Fassung) § 126a (aufgehoben) |
§ 127 Auslegung dieser Geschäftsordnung § 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Anlagen Anlage 1 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages Anlage 2 Registrierung von Verbänden und deren Vertretern Anlage 3 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages Anlage 4 Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen Anlage 5 Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse Anlage 6 Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB *) Anlage 7 Befragung der Bundesregierung Anlage 8 (aufgehoben) | |
§ 126a Besondere Anwendung von Minderheitsrechten in der 18. Wahlperiode | § 126a (aufgehoben) |
(1) Für die Dauer der 18. Wahlperiode gelten folgende Regelungen: 1. 1 Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder setzt der Bundestag einen Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 44 des Grundgesetzes ein. 2 Die Zahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses wird nach dem vom Bundestag beschlossenen Verteilverfahren (Bundestagsdrucksache 18/212) so bestimmt, dass die Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen, gemeinsam ein Viertel der Mitglieder stellen. 2. Der Verteidigungsausschuss stellt sicher, dass auf Antrag aller Ausschussmitglieder der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen, gemäß Artikel 45a Absatz 2 des Grundgesetzes eine Angelegenheit der Verteidigung zum Gegenstand seiner Untersuchung gemacht wird und die Rechte, die nach dem Untersuchungsausschussgesetz einem Viertel der Ausschussmitglieder zustehen, von diesen Mitgliedern entsprechend geltend gemacht werden können. 3. Auf Antrag von 120 Mitgliedern des Bundestages beruft der Präsident den Bundestag ein. 4. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder erhebt der Bundestag wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entsprechend Artikel 23 Absatz 1a des Grundgesetzes. 5. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder macht der Bundestag deren Auffassung entsprechend § 12 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes in Verbindung mit § 93d in der Klageschrift deutlich, sofern sie die Erhebung einer Klage wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht stützen. 6. Einem Verlangen, die Bundesregierung möge nach § 8 Absatz 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union die Gründe erläutern, aus denen nicht alle Belange einer Stellungnahme des Bundestages berücksichtigt wurden, tritt der Bundestag dann bei, wenn es von 120 seiner Mitglieder erhoben wird. 7. Einem Verlangen nach Unterrichtung des Haushaltsausschusses gemäß § 5 Absatz 4 des ESM-Finanzierungsgesetzes durch den von Deutschland nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ernannten Gouverneur und dessen Stellvertreter wird der Haushaltsausschuss dann beitreten, wenn es von allen Ausschussmitgliedern der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen, erhoben wird. 8. Bei Anträgen oder Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 5 Absatz 6 des ESM-Finanzierungsgesetzes oder § 4 Absatz 5 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes führt der Haushaltsausschuss auf Verlangen aller Ausschussmitglieder der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen, eine öffentliche Anhörung entsprechend § 70 Absatz 1 Satz 2 durch. 9. Bei überwiesenen Vorlagen führt der federführende Ausschuss auf Verlangen aller Ausschussmitglieder der Fraktionen, die nicht die Bundesregierung tragen, eine öffentliche Anhörung entsprechend § 70 Absatz 1 Satz 2 durch. 10. Eine Plenarberatung statt einer erweiterten öffentlichen Ausschusssitzung (§ 69a Absatz 5) findet statt, wenn es von allen Mitgliedern des Ausschusses, die nicht die Bundesregierung tragen, verlangt wird. 11. Auf Antrag von 120 seiner Mitglieder setzt der Bundestag entsprechend § 56 Absatz 1 eine Enquete-Kommission ein. (2) Auf die Regelungen nach Absatz 1 findet § 126 keine Anwendung. |
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