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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2016 aufgehoben
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§ 3 - Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)
V. v. 06.05.1996 BGBl. I S. 670; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 16.05.1996; FNA: 7631-1-22 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 16.05.1996; FNA: 7631-1-22 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Ausnahmen
(1) 1Für Versicherungsverträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit bis zu acht Jahren, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, darf der maßgebliche Rechnungszins höchstens 85 vom Hundert des letzten Monatswertes der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer der Versicherungsdauer entsprechenden Restlaufzeit betragen. 2Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Prämienzahlung.
(2) 1Für Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, gilt ab Beginn des Rentenbezugs für die diesem Zeitpunkt folgenden acht Jahre und für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Höchstsatz für den Rechnungszins 85 vom Hundert des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren beträgt. 2Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
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