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Änderung § 4 DeckRV vom 19.05.2009

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§ 4 DeckRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.05.2009 geltenden Fassung
§ 4 DeckRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlußkosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 40 vom Tausend der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlußkosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. 2 Der Zillmersatz darf 25 vom Tausend der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlußkosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Abs. 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

vorherige Änderung

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.

(4) Abweichend von Absatz
1 können in Abhängigkeit vom zugrunde liegenden Tarif die vor dem 29. Juli 1994 für vergleichbare Tarife aufsichtsbehördlich genehmigten Zillmersätze verwendet werden, sofern der Rechnungszins nicht mehr als 3,5 vom Hundert beträgt. Bei einem diesen Zinssatz übersteigenden Rechnungszins von (3,5 + 0,1 t) vom Hundert ist höchstens von einem Zillmersatz von (35 - 0,4 t) vom Tausend der Versicherungssumme oder (35 - 0,4 t) vom Hundert des Jahresbetrags der Rente auszugehen. Bei Risikoversicherungen kann der summen- oder rentenabhängige Zillmersatz in Abhängigkeit vom Rechnungszins in gleicher Weise ermittelt werden wie bei den aufsichtsbehördlich genehmigten vergleichbaren Tarifen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für die bis zum 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Versicherungsverträge.



(3) 1 Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Abs. 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. 2 Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der
von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2016)