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Änderung § 2 DeckRV vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 DeckRV, alle Änderungen durch Artikel 4 LVRG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der DeckRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 DeckRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 2 DeckRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Höchstzinssatz (Euro) | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 1,75 vom Hundert festgesetzt. | (Text neue Fassung) (1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 1,25 vom Hundert festgesetzt. |
(2) 1 Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages. 2 Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. 3 Gleiches gilt für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. 4 § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. (3) 1 Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. 2 Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen. |
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