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Anhang V - Verpackungsverordnung (VerpackV)
V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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Anhang V (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
1. Kriterien für die Begriffsbestimmung „Verpackungen" nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
- a)
- Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
- b)
- Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel", die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
- c)
- Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
2. Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a
Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
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- Schachteln für Süßigkeiten
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- Klarsichtfolie um CD-Hüllen
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- Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten
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- Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
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- Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
- -
- Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
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- Glasflaschen für Injektionslösungen
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- CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen
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- Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden
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- Streichholzschachteln
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- Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
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- Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
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- wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
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- Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
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- Werkzeugkästen
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- Teebeutel
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- Wachsschichten um Käse
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- Wursthäute
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- Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden
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- Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
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- Tonerkartuschen
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- CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden
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- CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen
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- Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
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- Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)
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- mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)
Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
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- Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
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- Einwegteller und -tassen
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- Frischhaltefolie
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- Frühstücksbeutel
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- Aluminiumfolie
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- Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
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- Rührgerät
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- Einwegbestecke
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- Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird
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- Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden
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- Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden
Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
- -
- Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
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- Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
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- Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
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- Heftklammern
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- Kunststoffumhüllung
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- Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
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- mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)
- -
- RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung V. v. 17. Juli 2014 BGBl. I S. 1058 m.W.v. 24. Juli 2014
Frühere Fassungen von Anhang V VerpackV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 24.07.2014 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 17.07.2014 BGBl. I S. 1058 |
aktuell vorher | 07.01.2006 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 30.12.2005 BGBl. 2006 I S. 2 |
aktuell | vor 07.01.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang V VerpackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang V VerpackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 VerpackV Begriffsbestimmungen (vom 24.07.2014)
... werden. Die Begriffsbestimmung für „Verpackungen" wird ferner durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin aufgeführten Gegenstände ... wird ferner durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV
... Abs. 1 wird die Angabe ppm" durch mg/kg" ersetzt. 15. Nach Anhang V wird folgender Anhang VI angefügt: Anhang VI (zu § 10 Abs. 5) ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 17.07.2014 BGBl. I S. 1058
Artikel 1 6. VerpackVÄndV
... Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen." 2. Anhang V Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Beispiele für die genannten ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2
Artikel 1 4. VerpackVÄndV
... Begriffsbestimmung für „Verpackungen" wird ferner durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin aufgeführten Gegenstände ... wird ferner durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser ... e) Nummer 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 10. Nach Anhang IV wird folgender Anhang V angefügt: „Anhang V (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) 1. Kriterien ... 10. Nach Anhang IV wird folgender Anhang V angefügt: „Anhang V (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) 1. Kriterien für die Begriffsbestimmung ...
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