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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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Anhang VI - Verpackungsverordnung (VerpackV)
V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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Anhang VI (zu § 10 Abs. 5)
- 1.
- Technische Anforderungen an die Hinterlegung
- 2.
- Daten der verpflichteten Unternehmen
- a)
- Firma bzw. vollständige Unternehmensbezeichnung,
- b)
- Anschrift und Kommunikationsdaten des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail),
- c)
- Name und Kommunikationsdaten einer verantwortlichen Person,
- d)
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer).
- 3.
- Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung
Text in der Fassung des Artikels 11 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von Anhang VI VerpackV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 11 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 02.04.2008 BGBl. I S. 531 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang VI VerpackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang VI VerpackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 VerpackV Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen, die in den Verkehr gebracht werden (vom 29.07.2017)
... Handelskammer in elektronischer Form für drei Jahre gemäß den Anforderungen von Anhang VI zu hinterlegen. Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3971/a159279.htm