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§ 7 - Verpackungsverordnung (VerpackV)
V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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§ 7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Hersteller und Vertreiber nach den Absätzen 1 und 2 können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung zusammenwirken.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung V. v. 2. April 2008 BGBl. I S. 531 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 7 VerpackV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 02.04.2008 BGBl. I S. 531 |
aktuell vorher | 07.01.2006 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 30.12.2005 BGBl. 2006 I S. 2 |
aktuell | vor 07.01.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 VerpackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VerpackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 VerpackV Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen, die in den Verkehr gebracht werden (vom 29.07.2017)
... Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7 , jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten, 2. zur ... nach Anhang I Nr. 4 hinterlegt, 4. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7 . (3) Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von ...
§ 15 VerpackV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2015)
... nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt, 11. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV
... entsprechender branchenbezogener Erfassungsstrukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7 Abs. 1 gewährleisten, 2. die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den ... (10) Diese Vorschrift gilt nicht für Mehrwegverpackungen." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: § 7 Rücknahmepflichten für ... Mehrwegverpackungen." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: § 7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher ... Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7 , jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten, 2. zur ... I Nr. 4 hinterlegt, 4. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach § 7. (3) Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von ... Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer ... die Wörter § 6 findet" durch die Wörter Die §§ 6 und 7 finden" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ...
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 VerpackGEG Folgeänderungen
... c) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter „Verkaufsverpackungen gemäß § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verpackungsverordnung " durch die Wörter „Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 30.12.2005 BGBl. I 2006 S. 2
Artikel 1 4. VerpackVÄndV
... sind,". 3. § 6 Abs. 6 wird aufgehoben. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis ...
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