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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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Anhang III - Verpackungsverordnung (VerpackV)
V. v. 21.08.1998 BGBl. I S. 2379; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 10 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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Geltung ab 28.08.1998; FNA: 2129-27-2-10 Umweltschutz
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Anhang III (zu § 13 Abs. 3) Festlegung der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
Nr. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe "bewusste Zugabe" und "zufällige Präsenz" die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs. 2.
Nr. 2 Herstellung
Nr. 3 Kontrolle
Für die Zwecke dieser Festlegung gelten für die Begriffe "bewusste Zugabe" und "zufällige Präsenz" die Begriffsbestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs. 2.
Nr. 2 Herstellung
(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden.
(2) Der Grenzwert nach § 13 Abs. 1 darf nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist.
Nr. 3 Kontrolle
(1) Überschreitet die durchschnittliche Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander folgenden Monaten durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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- Messwerte,
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- Beschreibung der verwendeten Messmethode,
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- mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,
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- eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassen, so gehen die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 auf denjenigen über, der das Produkt im Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr bringt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung V. v. 2. April 2008 BGBl. I S. 531 m.W.v. 1. Januar 2009
Frühere Fassungen von Anhang III VerpackV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 02.04.2008 BGBl. I S. 531 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang III VerpackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang III VerpackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Artikel 1 5. VerpackVÄndV
... durch die Wörter Der Grenzwert darf" ersetzt. 14. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift nach Anhang III (zu § 13 ... 14. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift nach Anhang III (zu § 13 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: Festlegung der Bedingungen, unter ...
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