Tools:
Update via:
Änderung § 16 VerpackV vom 05.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 VerpackV, alle Änderungen durch Artikel 1 7. VerpackVÄndV am 5. April 2008 und Änderungshistorie der VerpackVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 VerpackV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2008 geltenden Fassung | § 16 VerpackV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.07.2014 BGBl. I S. 1061 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Übergangsvorschriften | |
(1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden. | |
(Text alte Fassung) (2) § 6 findet für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird. (3) (aufgehoben) | (Text neue Fassung) (2) Bescheinigungen und Anzeigen, die der zuständigen Behörde gemäß § 6 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vorgelegt worden sind, gelten nicht als Bescheinigungen oder Anzeigen im Sinne von § 6 Absatz 2 in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung. (3) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass die Erklärung nach § 10 Abs. 1 erstmals zum 1. Mai 2009 für die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008 in Verkehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3971/al0-12010.htm