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Änderung § 13 VerpackV vom 07.01.2006
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§ 13 VerpackV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.01.2006 geltenden Fassung | § 13 VerpackV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Konzentration von Schwermetallen | |
(Text alte Fassung) (1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ folgende Werte nicht überschreitet: - 600 ppm nach dem 30. Juni 1998, - 250 ppm nach dem 30. Juni 1999, - 100 ppm nach dem 30. Juni 2001. | (Text neue Fassung) (1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, 2. Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung, 3. Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen. | |
(3) Absatz 1 dritter Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen. | (3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3971/al0-134.htm