Tools:
Update via:
Änderung § 13 VerpackV vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 VerpackV, alle Änderungen durch Artikel 1 5. VerpackVÄndV am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der VerpackVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 VerpackV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 13 VerpackV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Konzentration von Schwermetallen | |
(Text alte Fassung) (1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 ppm nicht überschreitet. | (Text neue Fassung) (1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, 2. Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung, 3. Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen. | |
(3) Absatz 1 dritter Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen. | (3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3971/al0-15981.htm