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Änderung § 11 VerpackV vom 01.06.2012

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§ 11 VerpackV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 11 VerpackV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 19 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beauftragung Dritter


(Text alte Fassung)

Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen. § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2018) 

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