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Änderung § 15 VerpackV vom 01.06.2012

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§ 15 VerpackV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 15 VerpackV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.07.2014 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2018) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,

2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt,

3. entgegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 8 Satz 3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,

5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,

6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt,

7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt,

8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

9.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

10.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt,

12. entgegen § 6 Abs. 3
Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,

13.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

14.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

15.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

16.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

17.
entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,

18. entgegen § 6 Abs. 8
Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

19.
entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

20.
entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

21.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,

22. entgegen §
8 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verpackungen zurückgegeben werden können,

23. entgegen § 8 Abs. 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt,

24. entgegen § 8 Abs.
3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

25.
entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

26.
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

27. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,

28. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,

29. entgegen §
10 Abs. 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

30.
entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

31. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder

32. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.


(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,

2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt,

3. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,

4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,

5. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,

6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt,

7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt,

8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt,

9. entgegen § 6 Absatz 3
Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,

10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,

11. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz
2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,

12. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verpackungen zurückgegeben werden können,

13. entgegen § 8 Absatz 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt,

14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1,
3 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4
eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,

16.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,

17. entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder

18. entgegen § 14 Satz
2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 2
Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 6, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 6, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

5.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

6.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,

8.
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

9.
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,

10.
entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

12.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder

14.
entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2018)