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Änderung § 16 VerpackV vom 07.01.2006
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§ 16 VerpackV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.01.2006 geltenden Fassung | § 16 VerpackV n.F. (neue Fassung) in der am 07.01.2006 geltenden Fassung durch V v. 30.12.2005 I 2006, S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) § 6 findet für Verpackungen von Füllgütern, die nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und nicht dem § 7 unterliegen, bis zum 31. Dezember 1999 keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verpackungen bei privaten Endverbrauchern anfallen. § 4 findet für Verpackungen, die mit Resten oder Anhaftungen von schadstoffhaltigen Füllgütern behaftet sind, bis zum 31. Dezember 1999 keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden. |
(2) § 6 findet für Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile gemäß einer herstellerunabhängigen Zertifizierung nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung. Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird. | |
(3) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden. Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt wurden, dürfen abweichend von den Vorschriften der §§ 13 und 14 bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. | (3) (aufgehoben) |
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