Änderung § 13 VerpackV vom 01.01.2009

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§ 13 VerpackV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 13 VerpackV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2018) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Konzentration von Schwermetallen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 ppm nicht überschreitet.

(Text neue Fassung)

(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind,

2. Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,

3. Kunststoffkästen und -paletten, die die Bedingungen des Anhangs II erfüllen.

vorherige Änderung

(3) Absatz 1 dritter Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen.



(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für Verpackungen aus sonstigem Glas, die die Bedingungen des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert von 250 Milligramm je Kilogramm.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2018) 



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