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§ 20 - Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 610-6-15 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 610-6-15 Allgemeines Steuerrecht
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§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds
1Ändert eine Investitionsgesellschaft ihre Anlagebedingungen und das tatsächliche Anlageverhalten dergestalt ab, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b erfüllt sind, hat auf Antrag der Investitionsgesellschaft das für ihre Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt oder im Übrigen das Bundeszentralamt für Steuern das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen. 2Dabei ist der Mindestzeitraum von drei Jahren nach § 1 Absatz 1d Satz 3 zu beachten. 3§ 1 Absatz 1d Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. 4Mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gilt der Anteil an der Investitionsgesellschaft als veräußert und der Anteil an einem Investmentfonds als angeschafft. 5Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen. 6Als Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist. 7Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. 8Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet.
Text in der Fassung des Artikels 1 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) G. v. 18. Dezember 2013 BGBl. I S. 4318 m.W.v. 24. Dezember 2013
Frühere Fassungen von § 20 InvStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 1 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 InvStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 InvStG Übergangsvorschriften (vom 24.12.2013)
... die vor dem 1. Januar 2004 stattfinden. (3) Die §§ 17 bis 20 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben angefügt: „§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds Abschnitt 5 ... 18 und 19 werden die §§ 21 und 23. 23. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen ... 23. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds Ändert eine ... Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet." 24. Nach § 20 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 5 Anwendungs- und ...
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