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§ 5 - Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 610-6-15 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 610-6-15 Allgemeines Steuerrecht
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§ 5 Besteuerungsgrundlagen
- 1.
- die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentfonds und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht:
- a)
- den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie
- aa)
- in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre,
- bb)
- in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge,
- b)
- den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen),
- c)
- die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen
- aa)
- Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes,
- bb)
- Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes,
- cc)
- Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a,
- dd)
- steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung,
- ee)
- Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,
- ff)
- steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung,
- gg)
- Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1,
- hh)
- in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen,
- ii)
- Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,
- jj)
- in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,
- kk)
- in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,
- ll)
- in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,
- d)
- den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung
- e)
- (weggefallen)
- f)
- den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2 entfällt und
- aa)
- der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wurde,
- bb)
- in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,
- cc)
- der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgenommen wurde,
- dd)
- in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,
- ee)
- der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,
- ff)
- in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist,
- g)
- den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
- h)
- die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre;
- 2.
- die Investmentgesellschaft den Anlegern bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie als zugeflossen gelten, die Angaben entsprechend der Nummer 1 mit Ausnahme des Buchstaben a bezogen auf einen Investmentanteil in deutscher Sprache bekannt macht;
- 3.
- 1die Investmentgesellschaft die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben in Verbindung mit dem Jahresbericht im Sinne der §§ 101, 120, 135, 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie § 299 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger bekannt macht; die Angaben sind mit der Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle zu versehen, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; die Bescheinigung muss die Angaben nach Absatz 1a und eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind; § 323 des Handelsgesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden. 2Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Ausschüttungsbeschluss für dieses abgelaufene Geschäftsjahr gefasst, sind abweichend von Satz 1 die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses bekannt zu machen. 3Wird der Jahresbericht nach den Bestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, ist auch die Fundstelle bekannt zu machen, in der der Rechenschaftsbericht in deutscher Sprache bekannt gemacht ist;
- 4.
- die ausländische Investmentgesellschaft oder die ein EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge ermittelt und mit dem Rücknahmepreis bekannt macht;
- 5.
- 1die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Anforderung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von drei Monaten die Richtigkeit der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Angaben vollständig nachweist. 2Sind die Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. 3Hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft Angaben in unzutreffender Höhe bekannt gemacht, so hat sie die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamtes für Steuern in der Bekanntmachung für das laufende Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 4Satz 3 ist letztmalig für Bekanntmachungen vor dem 1. Januar 2018 anzuwenden. 5Nach dem 31. Dezember 2017 hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft die Unterschiedsbeträge eigenverantwortlich oder auf Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern unter Angabe des Geschäftsjahres zu veröffentlichen, in dem der materielle Fehler entstanden ist. 6Wenn die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft dem Verlangen des Bundeszentralamts für Steuern nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt, so hat das Bundeszentralamt für Steuern die Unterschiedsbeträge im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 7Die dem Bundeszentralamt für Steuern entstehenden Kosten hat die ausländische Investmentgesellschaft oder die einen EU-Investmentfonds der Vertragsform verwaltende Kapitalverwaltungsgesellschaft zu tragen. 8Die Unterschiedsbeträge gelten in dem Veranlagungszeitraum als zu- oder abgeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 9Sie gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zu- oder abgeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind. 10Eine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 Euro betragen.
(1a) 1Der Berufsträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 hat bei der Ausstellung der dort genannten Bescheinigung in der Bescheinigung anzugeben,
- 1.
- ob die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden,
- 2.
- ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Besteuerungsgrundlagen nach Absatz 1 auswirken kann, und
- 3.
- ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 der Abgabenordnung vorliegen, der sich auf die Aktiengewinne nach Absatz 2 Satz 1 auswirken kann, die für den Zeitraum veröffentlicht wurden, auf den sich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beziehen.
(2) 1§ 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft bewertungstäglich den positiven oder negativen Prozentsatz des Wertes des Investmentanteils, getrennt für natürliche Personen und für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, ermittelt, der auf die in den Einnahmen aus der Veräußerung enthaltenen Bestandteile im Sinne des § 8 entfällt (Aktiengewinn) und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. 2Der Aktiengewinn pro Investmentanteil darf sich durch den An- und Verkauf von Investmentanteilen nicht ändern. 3Die Investmentgesellschaft ist an ihre bei der erstmaligen Ausgabe der Anteile getroffene Entscheidung, ob sie den Aktiengewinn ermittelt oder davon absieht, gebunden. 4§ 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft die entsprechenden Teile des Aktiengewinns bewertungstäglich veröffentlicht. 5Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die Investmentgesellschaft hat bewertungstäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen; dabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 verfahren wurde. 2Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, sind 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen; negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen auf Grund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentfonds ausgegebenen Anteilen werden nicht berücksichtigt. 3Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. 4Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen Investmentfonds im Sinne des § 225 des Kapitalanlagegesetzbuchs und bei ausländischen Investmentfonds, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen, keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) G. v. 19. Juli 2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 m.W.v. 27. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 5 InvStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 InvStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 InvStG Erträge aus Investmentanteilen (vom 24.12.2013)
... ausschüttungsgleichen Erträge zuzurechnen. Die Bekanntmachungen nach § 5 gelten auch für diese Einnahmen und Beträge. Für die Anwendung dieses ... Satz 1 um diese Teilausschüttung zu erhöhen. Die Bekanntmachungen nach § 5 gelten auch für den Betrag nach Satz 1 und Teilausschüttungen. Für die ...
§ 5 InvStG Besteuerungsgrundlagen (vom 27.07.2016)
... c Doppelbuchstabe aa und gg ist nur zulässig, wenn die Veröffentlichung nach § 5 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist. (1a) Der Berufsträger nach Absatz 1 Satz 1 ...
§ 6 InvStG Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung (vom 27.07.2016)
... Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, der ... (2) Abweichend von Absatz 1 ist bei Erträgen aus Investmentfonds § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden, wenn der Anleger bis zur Bestandskraft seiner Steuerfestsetzung die ... bis zur Bestandskraft seiner Steuerfestsetzung die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Buchstaben c und f erklärt und die Richtigkeit der ... ermittelt wurden. Weist der Anleger auch die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und f nach, finden die §§ 2 und 4 ...
§ 8 InvStG Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung (vom 31.07.2014)
... eine Investmentgesellschaft ihrer Ermittlungs- und Veröffentlichungspflicht nach § 5 Abs. 2 nicht nach, gilt der Investmentanteil bei betrieblichen Anlegern als zum zeitgleich mit dem ... unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 veröffentlicht ...
§ 10 InvStG Dach-Investmentfonds (vom 24.12.2013)
... Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Investmentfonds im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. Soweit Ziel-Investmentfonds die Voraussetzungen des ... 1 nicht nachgewiesen werden. Soweit Ziel-Investmentfonds die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des ...
§ 11 InvStG Steuerbefreiung und Außenprüfung (vom 24.12.2013)
... 101, 120 und 135 des Kapitalanlagegesetzbuchs und der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 ...
§ 13 InvStG Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vom 27.07.2016)
... Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen. (2) ... Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, der Ausschüttungsbeschluss gemäß § 12 und eine ...
§ 14 InvStG Verschmelzung von Investmentfonds und Teilen von Investmentfonds (vom 31.07.2014)
... des Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind nicht anzuwenden. Die Barzahlung ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags ... (6) Ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn nach § 5 Abs. 2, so darf sich der Aktiengewinn je Investmentanteil durch die Übertragung nicht ...
§ 15 InvStG Inländische Spezial-Investmentfonds (vom 01.01.2017)
... Personen sind (Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 2 ... § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ...
§ 16 InvStG Ausländische Spezial-Investmentfonds (vom 31.07.2014)
... (ausländische Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden. ... 1 Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der ...
§ 17a InvStG Auswirkungen der Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds und Teilen eines solchen Investmentfonds auf einen anderen ausländischen Investmentfonds oder Teile eines solchen Investmentfonds (vom 24.12.2013)
... nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend ...
§ 21 InvStG Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (vom 31.07.2014)
... Bewertungstage nach dem 31. Dezember 2007 bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach § 5 Abs. 2 die Neufassung des § 8 zu berücksichtigen. (6) § 2 Abs. 2a und ... 2 die Neufassung des § 8 zu berücksichtigen. (6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. ... Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. (14) § 1 Abs. 3 Satz 5, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ... für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2010 enden. § 5 Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des ... für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. § 5 Absatz 2 ist erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 19. Mai 2010 ... und Veröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen, können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 hierüber erneut entscheiden. Diese Entscheidung wird für die ... erneut entscheiden. Diese Entscheidung wird für die erstmalige Anwendung des § 5 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ... ausnimmt. (20) § 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5 , 10, 11 Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1 Satz 2 und § 17a in ... endet das Geschäftsjahr eines Investmentvermögens nach dem 28. November 2013, ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in folgender Fassung anzuwenden: „1. die ...
§ 22 InvStG Anwendungsvorschriften zum AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (vom 27.07.2016)
... anzuwenden, die nach dem 23. August 2014 abfließen. (5) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bei ...
§ 24 InvStG Bußgeldvorschriften (vom 27.07.2016)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden Normen
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 56 InvStG Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz (vom 29.12.2020)
... Für die Zeit vor dem 1. Januar 2018 und für Unterschiedsbeträge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 13 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, ... verlängert sich die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018. Abweichend von Satz 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... durch die Wörter „Der Investmentfonds" ersetzt. 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... c Doppelbuchstabe aa und gg ist nur zulässig, wenn die Veröffentlichung nach § 5 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... „Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, der Ausschüttungsbeschluss gemäß § 12 und eine ... Personen sind (Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden." bb) In ... (ausländische Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht ... endet das Geschäftsjahr eines Investmentvermögens nach dem 28. November 2013, ist § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in folgender Fassung anzuwenden: „1. die ... anzuwenden, die nach dem 23. August 2014 abfließen. (5) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden bei ...
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 9 BürgEntlG-KV Änderung des Investmentsteuergesetzes
... „§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c ...
Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914
Artikel 5 REITGEG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Bewertungstage nach dem 31. Dezember 2006 bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach § 5 Abs. 2 die Neufassung des § 8 zu berücksichtigen." ...
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 561
Artikel 2 EuGHC284-09UG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... § 15 Absatz 1a und § 16 Satz 3 bleiben unberührt." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ... Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) sind ab dem 1. März 2013 anzuwenden. § 5 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist ... 561) ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 enden. § 5 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... vertrieben werden dürfen; 5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden; 6. in einen Prospekt für ...
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 2 InvStRefG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 1 bis 6" durch die Wörter „Sätzen 1 bis 7" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... „(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei Erträgen aus Investmentfonds § 5 Absatz 1 Satz 2 anzuwenden, wenn der Anleger bis zur Bestandskraft seiner Steuerfestsetzung die ... bis zur Bestandskraft seiner Steuerfestsetzung die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Buchstaben c und f erklärt und die Richtigkeit der ... Steuerrechts ermittelt wurden. Weist der Anleger auch die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und f nach, finden die §§ 2 und 4 ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 13 JStG 2007 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderten" eingefügt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ... b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Für § 5 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 23 JStG 2008 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... als Zinserträge zu berücksichtigen." 2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird folgender Doppelbuchstabe ll eingefügt: ... Absätze 6 bis 11 werden angefügt: (6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes vom 20. ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 14 JStG 2009 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden." 4. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ... nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. (14) § 1 Abs. 3 Satz 5, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 6 JStG 2010 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2010 enden. § 5 Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des ... erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. § 5 Absatz 2 ist erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 19. Mai 2010 ... und Veröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen, können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 hierüber erneut entscheiden. Diese Entscheidung wird für die erstmalige ... erneut entscheiden. Diese Entscheidung wird für die erstmalige Anwendung des § 5 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 9 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... der ausschüttungsgleichen Erträge zuzurechnen. Die Bekanntmachungen nach § 5 gelten auch für diese Einnahmen und Beträge. Für die Anwendung dieses Gesetzes ... nach Satz 1 um diese Teilausschüttung zu erhöhen. Die Bekanntmachungen nach § 5 gelten auch für den Betrag nach Satz 1 und Teilausschüttungen. Für die Anwendung ... die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a" ersetzt. 4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Satz 1 und 3 werden jeweils hinter dem Wort ... gefasst: „Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des ... des Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 5 sind nicht anzuwenden. Die Barzahlung ist als Ausschüttung eines sonstigen Ertrags oder als ... 21 werden angefügt: „(20) § 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5 , 10, 11 Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1 Satz 2 und § 17a in ...
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 8 UStRG 2008 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Angabe und bei der Anwendung des § 7 Abs. 1" eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 veröffentlicht ... ersetzt. 10. In § 16 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe § 5 Abs. 1" durch die Angabe § 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 11 § 18 ... 16 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe § 5 Abs. 1" durch die Angabe § 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 11 § 18 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 2 InvG Begriffsbestimmungen (vom 01.06.2012)
... vertrieben werden dürfen; 5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden; 6. in einen Prospekt für ...
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