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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 10 - Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 610-6-15 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 610-6-15 Allgemeines Steuerrecht
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§ 10 Dach-Investmentfonds
1Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentfonds aus Anteilen an anderen Investmentfonds stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Investmentfonds im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. 2Soweit Ziel-Investmentfonds die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentfonds den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investmentfonds zuzurechnen. 3Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne der §§ 171 bis 180 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) G. v. 18. Dezember 2013 BGBl. I S. 4318 m.W.v. 24. Dezember 2013
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Frühere Fassungen von § 10 InvStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 1 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318 |
aktuell vorher | 26.06.2011 | Artikel 9 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
aktuell | vor 26.06.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 InvStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 InvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 InvStG Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (vom 31.07.2014)
... ausnimmt. (20) § 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5, 10 , 11 Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1 Satz 2 und § 17a in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 1 AIFM-StAnpG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... „§ 3a Ausschüttungsreihenfolge". c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Dach-Investmentfonds". d) ... c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Dach-Investmentfonds". d) In der Überschrift zu Abschnitt 2 wird das Wort ... Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet." 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10 Dach-Investmentfonds". b) In Satz 1 wird das Wort ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 9 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentsteuergesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 10 wird das Wort „Dach-Sondervermögen" durch das Wort ... besteht. Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... 21 werden angefügt: „(20) § 1 Absatz 1, 1a und 2, die §§ 5, 10 , 11 Absatz 1, § 13 Absatz 5, die §§ 14, 15 Absatz 1 Satz 2 und § 17a in der ...
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