Tools:
Update via:
Änderung § 13 InvStG vom 25.12.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 InvStG, alle Änderungen durch Artikel 14 InvStRefG am 25. Dezember 2008 und Änderungshistorie des InvStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 13 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen | |
(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Investmentgesellschaft hat bei jeder Ausschüttung, bei ausschüttungsgleichen Erträgen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der Ausschüttungsbeschluss (§ 12) beizufügen. (3) Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich. Die Investmentgesellschaft hat die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (4) Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen und den erklärten Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem die Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 unanfechtbar geworden ist. Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist zulässig. (5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Investmentgesellschaft hat spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben. 2 Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, ist die Erklärung nach Satz 1 spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses abzugeben. 3 Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, der Ausschüttungsbeschluss gemäß § 12 und eine Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie aus der investmentrechtlichen Rechnungslegung die Besteuerungsgrundlagen ermittelt wurden, beizufügen. (3) 1 Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich. 2 Die Investmentgesellschaft hat die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (4) 1 Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. 2 Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen und den erklärten Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. 3 Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem die Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 unanfechtbar geworden ist. 4 Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. 5 Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist zulässig. (4a) 1 Absatz 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 nach dem 31. Dezember 2017 unanfechtbar werden. 2 Stattdessen hat die Investmentgesellschaft die Unterschiedsbeträge mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3 Wenn die Investmentgesellschaft nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Veröffentlichung veranlasst, hat das Finanzamt die Unterschiedsbeträge im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 4 Die Kosten, die dem Finanzamt für die Veröffentlichung entstehen, hat die Investmentgesellschaft zu tragen. (4b) 1 Die Unterschiedsbeträge nach Absatz 4a Satz 2 gelten in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 2 Sie gelten gegenüber denjenigen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahres, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind. 3 Eine Verpflichtung des Anlegers zur Angabe der Unterschiedsbeträge in seiner Steuererklärung entfällt, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge weniger als 500 Euro betragen. (5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalverwaltungsgesellschaft des Investmentfonds befindet, oder in den Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in den Fällen des § 1 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der inländischen Verwahrstelle befindet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3978/al0-15112.htm