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Änderung § 18 InvStG vom 01.01.2017
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§ 18 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 18 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Personen-Investitionsgesellschaften | |
(Text alte Fassung) 1 Personen-Investitionsgesellschaften sind Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. 2 Für diese sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. 3 Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. | (Text neue Fassung) 1 Personen-Investitionsgesellschaften sind Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform. 2 Für diese sind die Einkünfte nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. 3 Die Einkünfte sind von den Anlegern nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen zu versteuern. |
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