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Änderung § 16 InvStG vom 29.12.2007
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§ 16 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung | § 16 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen | |
(Text alte Fassung) Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
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