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Änderung § 17a InvStG vom 25.12.2008
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§ 17a InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 17a InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17a Auswirkungen der Übertragung eines ausländischen Sondervermögens auf ein anderes ausländisches Sondervermögen | |
Für den Anleger eines Investmentanteils an einem Sondervermögen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum untersteht, ist § 14 Abs. 4 bis 6 entsprechend anzuwenden, wenn 1. die dem § 40 des Investmentgesetzes entsprechenden Vorschriften des Sitzstaates der Sondervermögen erfüllt sind und dies durch eine Bestätigung der für die Investmentaufsicht zuständigen Stelle nachgewiesen wird und | |
(Text alte Fassung) 2. das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern vorlegt. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 2. das übernehmende Sondervermögen die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführt und hierzu eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer vergleichbaren Stelle vorlegt. Die Bescheinigungen nach Satz 1 sind dem Bundeszentralamt für Steuern vorzulegen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend. |
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