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Änderung § 9 InvStG vom 14.12.2010
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§ 9 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 9 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ertragsausgleich | |
(Text alte Fassung) Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich. | (Text neue Fassung) Den in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen einzelnen Beträgen im Sinne der §§ 2 und 4 sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile gleich. Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne des § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Ertragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zu erhöhen. |
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