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Änderung § 12 InvStG vom 24.12.2013
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§ 12 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung | § 12 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ausschüttungsbeschluss | |
(Text alte Fassung) Die inländische Investmentgesellschaft hat über die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge zu beschließen und den Beschluss schriftlich zu dokumentieren. Der Beschluss hat Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten. Er hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten Beträgen, die nicht unter § 19 Abs. 1 fallen, zu enthalten. | (Text neue Fassung) 1 Die inländische Investmentgesellschaft hat über die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge zu beschließen und den Beschluss schriftlich zu dokumentieren. 2 Der Beschluss hat Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten. 3 Er hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten Beträgen, die nicht unter § 23 Absatz 1 fallen, zu enthalten. |
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