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Änderung § 24 InvStG vom 27.07.2016
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§ 24 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung | § 24 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730 |
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(Text alte Fassung) § 24 (neu) | (Text neue Fassung)§ 24 Bußgeldvorschriften |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Absatz 1a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Besteuerungsgrundlagen von inländischen Investmentgesellschaften das für die Besteuerung der Investmentgesellschaft nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt und 2. bei Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Investmentgesellschaften das Bundeszentralamt für Steuern. (4) Die §§ 370 und 378 der Abgabenordnung bleiben unberührt. |
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