Tools:
Update via:
Änderung § 16 InvStG vom 18.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 InvStG, alle Änderungen durch Artikel 8 UStRG 2008 am 18. August 2007 und Änderungshistorie des InvStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 InvStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung | § 16 InvStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen | |
(Text alte Fassung) Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3978/al8127-0.htm