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Änderung § 16 InvStG vom 18.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 InvStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 16 InvStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Ausländische Spezial-Investmentvermögen


(Text alte Fassung)

Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Bei ausländischen Spezial-Investmentvermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 30 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, sind § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3, §§ 6 und 8 Abs. 4 nicht anzuwenden. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft von der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger absehen kann, wenn sie den Anlegern die Daten mitteilt. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)