Tools:
Update via:
Änderung § 55f Gewerbeordnung vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55f Gewerbeordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 GewOuaÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GewOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 55f a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 55f n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 55f Haftpflichtversicherung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstaltungsteilnehmer für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung zu erlassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3982/al0-171100.htm