Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 153c Gewerbeordnung vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 144 BZRGuaStGBÄndG am 8. November 2006 und Änderungshistorie der GewO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 153b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 153c n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 153b Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 153c Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung

Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.



1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.