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Änderung § 55e Gewerbeordnung vom 08.11.2006
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§ 55e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 55e n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55e Sonn- und Feiertagsruhe | |
(Text alte Fassung) (1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren im Reisegewerbe verboten. Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. (2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden dürfen. | (Text neue Fassung) (1) 1 An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. 2 Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. (2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden. |
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