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Änderung § 55c Gewerbeordnung vom 15.07.2011
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§ 55c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung | § 55c n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55c Anzeigepflicht | |
(Text alte Fassung) Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10 bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. 2 § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend. |
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