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Änderung § 153c Gewerbeordnung vom 08.09.2015

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§ 153b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 153c n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
(heute geltende Fassung) 
 
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§ 153b Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 153c Verwaltungsvorschriften


vorherige Änderung

Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.



1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen.

(heute geltende Fassung) 
 

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