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Änderung § 153a Gewerbeordnung vom 29.07.2017

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§ 153a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 153a n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420
(Textabschnitt unverändert)

§ 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. 2 § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.

(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. 2 § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht entgegen.

(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Geburtsnamens, des Familiennamens, eines Vornamens oder des Geburtsdatums einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist die geänderte Angabe bei der Eintragung zu vermerken.