Änderung § 55c Gewerbeordnung vom 14.09.2007

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§ 55c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.09.2007 geltenden Fassung
§ 55c n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
(Textabschnitt unverändert)

§ 55c Anzeigepflicht


(Text alte Fassung)

Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 1a, Abs. 4, 6 bis 8 und 9 bis 11 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. 2 § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.




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