Tools:
Update via:
Änderung § 150f Gewerbeordnung vom 18.08.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 VO2019/816-DG am 18. August 2021 und Änderungshistorie der GewOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 150f a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 150f n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 150f (neu) | (Text neue Fassung)§ 150f Automatisiertes Auskunftsverfahren |
1 Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. 2 § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3982/al153301-0.htm