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Änderung § 153a Gewerbeordnung vom 18.08.2021
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§ 153a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 153a n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420 |
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(Textabschnitt unverändert) § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister | |
(1) 1 Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. 2 § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht entgegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. | (Text neue Fassung) (2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Geburtsnamens, des Familiennamens, eines Vornamens oder des Geburtsdatums einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist die geänderte Angabe bei der Eintragung zu vermerken. |
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