§ 153b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung | § 153c n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3420 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 153b Verwaltungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 153c Verwaltungsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) 1 Die näheren Bestimmungen über den Aufbau des Registers trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates getroffen. |