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Änderung § 111 Gewerbeordnung vom 01.08.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 111 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 111 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 111 Pflichtfortbildungen


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(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) 1 Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. 2 Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

 

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