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Änderung § 111 Gewerbeordnung vom 01.08.2022
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§ 111 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 111 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174 |
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(Text alte Fassung) § 111 (neu) | (Text neue Fassung)§ 111 Pflichtfortbildungen |
(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden. (2) 1 Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. 2 Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit. |
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