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Änderung § 8 Gewerbeordnung vom 01.01.2023
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
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(Text alte Fassung) § 8 Ablösung von Rechten | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung: 1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt; 2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme. (2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze. |
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