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Änderung § 48 Gewerbeordnung vom 01.01.2023

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§ 48 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 48 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen


(Text neue Fassung)

§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes befähigten Person in der Art übertragen werden, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.