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Änderung § 6c Gewerbeordnung vom 25.07.2009
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§ 6c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung | § 6c n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
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(Text alte Fassung) § 6c (neu) | (Text neue Fassung)§ 6c Informationspflichten für Dienstleistungserbringer |
1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsempfängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Verfügung stellt. 2 Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über die Art und Weise, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind. |
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