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Änderung § 109 Gewerbeordnung vom 01.01.2025

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§ 109 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 109 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Textabschnitt unverändert)

§ 109 Zeugnis


(1) 1 Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. 2 Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. 3 Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) 1 Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. 2 Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(3) Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.