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Änderung § 109 Gewerbeordnung vom 01.01.2025
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§ 109 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 109 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 109 Zeugnis | |
(1) 1 Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. 2 Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. 3 Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) 1 Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. 2 Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) (3) Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3982/al210357-0.htm