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Änderung § 6b Gewerbeordnung vom 28.12.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6b Gewerbeordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 DlRLUG am 28. Dezember 2009 und Änderungshistorie der GewOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2009 geltenden Fassung | § 6b n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
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(Text alte Fassung) § 6b (neu) | (Text neue Fassung)§ 6b Verfahren über eine einheitliche Stelle |
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen. |
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