Tools:
Update via:
Änderung § 6a Gewerbeordnung vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6a Gewerbeordnung, alle Änderungen durch Artikel 5 VermAnlGEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der GewOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion | |
(Text alte Fassung) (1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. | (Text neue Fassung) (1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. |
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3982/al36226-0.htm