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Änderung § 71b Gewerbeordnung vom 21.03.2016

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§ 71b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 71b n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396

(Textabschnitt unverändert)

§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe


(1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes sowie des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters gelten § 34a Absatz 1 Satz 5 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34f Absatz 4 bis 6 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8, des § 34e Abs. 3 und des § 34g erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. 2 Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.