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Änderung § 153a Gewerbeordnung vom 29.07.2017
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§ 153a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 153a n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2732 |
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(Textabschnitt unverändert) § 153a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. 2 § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. 2 § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 nicht entgegen. |
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3982/al63270-0.htm