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Änderung § 57 Gewerbeordnung vom 23.02.2018

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§ 57 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2018 geltenden Fassung
§ 57 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte


(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(Text alte Fassung)

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, der §§ 34f, 34h oder 34i *) entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d 34f, 34h oder 34i *) entsprechend.

(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nr. 10 dritte Anweisung G. v. 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) wurde sinngemäß konsolidiert.