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Änderung § 57 Gewerbeordnung vom 23.02.2018
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§ 57 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.02.2018 geltenden Fassung | § 57 n.F. (neue Fassung) in der am 23.02.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Versagung der Reisegewerbekarte | |
(1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, auch in Verbindung mit § 34e, der §§ 34f, 34h oder 34i *) entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d 34f, 34h oder 34i *) entsprechend. |
(3) Die Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nr. 10 dritte Anweisung G. v. 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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