Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 161 Gewerbeordnung vom 01.08.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 161 Gewerbeordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 ImmoVermZulG am 1. August 2018 und Änderungshistorie der GewO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 161 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 161 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3562
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 161 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4


vorherige Änderung

 


Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige