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Änderung § 6a Gewerbeordnung vom 15.12.2018
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§ 6a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung | § 6a n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion | |
(Text alte Fassung) (1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. | (Text neue Fassung) (1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. |
(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. |
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