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Änderung § 55a Gewerbeordnung vom 22.05.2007

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§ 55a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 55a n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten


(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer

1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet;

2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen;

3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;

4. Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;

5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;

(Text alte Fassung)

6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt;

7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, 34b oder 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;

(Text neue Fassung)

6. Versicherungsverträge als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 3, 4 oder 5 oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt oder Dritte als Versicherungsberater im Sinne des § 34e in Verbindung mit § 34d Abs. 5 über Versicherungen berät; das Gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;

7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach §§ 34a, 34b, §§ 34c, 34d oder 34e ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;

8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind; die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 finden keine Anwendung;

9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung;

10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

(2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)